Erwerbung mit Autorenrabatt
Auf Grund des Buchpreisbindungsgesetzes darf die Bibliothek keine Medien aus dem deutschen Verlagsbuchhandlung zum Autorenrabatt erwerben.
Rechtslage
- Unzulässig wegen Umgehung des Buchpreisbindungsgesetzes ist die Erwerbung von Medien mit Autorenrabatt bei
Anstiftung durch den Bibliothekar.
- Ebenfalls unzulässig ist die Aufstellung von mit Autorenrabatt erworbenen Medien im Lesesaal, selbst wenn es auf Veranlassung durch den Professor geschieht.
- Zulässig ist die Erwerbung eines Mediums mit Autorenrabatt, wenn dies durch den Professor /
Autor erfolgt und es im Handapparat aufgestellt wird (NICHT im Lesesaal).
Geschäftsgang
- Die Professoren, die bei ihren Verlagen Autorenrabatt bekommen, bestellen auf
ihren eigenen Namen die gewünschten Titel
- Nach Eintreffen des Mediums beim Professor stellt dieser der Bibliothek eine Rechnung mit Angabe der Bankverbindung und
dem Hinweis, dass 30% Rabatt auf den Originalpreis veranschlagt werden, aus und fügt die Originalrechnung bei.
Regelung für Zeitschriften
Die Rechtslage bei Zeitschriften ist zwar nicht im Buchpreisbindungsgesetz geregelt,
sondern es besteht vertragliche Preisbindung. Um sicher zu gehen, sollte man sich nicht anders als bei
Büchern verhalten. Auch sollte man bedenken, dass der Professor in solchen Faellen selbst den Hefteingang
kontrollieren und mahnen muss. (Bitte unbedingt mit Frau Schatz-Baumann absprechen!)
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